Beschlossen
auf der
Gründungsversammlung am 22. März 2007 in
Berlin-Friedrichshain, ergänzt (§ 8 Pkt. 5) gemäß
Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.04.2009.
Eingetragen im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Charlottenburg
unter der Registrier- nummer VR 27339 B
am 1. Februar 2008.
Präambel
Kultur braucht Orte und Gebäude, an
denen die identifizierbar ist. Kultur muss gleichzeitig von den
Bürgerinnen und Bürgern getragen werden. Dies sind die Grundlagen
für die Arbeit des KulturRaum Zwingli-Kirche e.V.
Seit 100 Jahren wird das Stadt-Quartier
Rudolfplatz in Berlin-Friedrichshain von zwei imposanten historischen
Baudenkmälern dominiert: der Gemeindeschule von Ludwig Hoffmann und
der 1908 eingeweihten Zwingli-Kirche von Jürgen Kröger. Seit den
1980er Jahren kann die Zwingli-Kirche jedoch nicht mehr von der
Kirchengemeinde genutzt werden.
Der Verein "KulturRaum
Zwingli-Kirche e.V." möchte diesem Baudenkmal durch kulturelle
Revitalisierung wieder eine gesellschaftliche Funktion geben, indem
er durch bürgerschaftliches Engagement eine Begegnungsstätte für
den Kiez, aber auch darüber hinaus, entwickelt.
Der Verein verfolgt die Absicht, das
Gebäude zu einem Ort des Dialogs der so oft getrennten Welten von
Kultur, Politik und Religion werden zu lassen, mit
Integrationsfunktion und außenwirksamer Anziehungskraft.
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
"KulturRaum Zwingli-Kirche e.V."
- Er hat seinen Sitz in Berlin und
ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§
2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Der Verein hat das Ziel
a. das kulturelle Leben in Berlin
Friedrichshain-Kreuzberg und darüber hinaus zu fördern
b. den Dialog zwischen Kultur und
Politik anzuregen
c. die Zwingli-Kirche als Ort der
Begegnung für Bürgerinnen und Bürger zu nutzen
d. den baulichen Erhalt und die
funktionalen Möglichkeiten der Zwingli-Kirche zu unterstützen.
- Der Verein erreicht seine Ziele
insbesondere durch
- Information der Öffentlichkeit
- Zusammenarbeit mit der
Evangelischen Kirchengemeinde Boxhagen-Stralau und mit weiteren
kirchlichen, staatlichen, kommunalen und privaten Institutionen
- Durchführung von
Kulturveranstaltungen in den Räumen der Zwingli-Kirche wie zum
Beispiel Ausstellungen, Symposien, Seminare, Kongresse,
Aufführungen etc.
- Sammeln von Spenden
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle und
denkmalschützerische Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei
Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle
natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des
Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben
durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
- Der Austritt eines Mitgliedes
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und
ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres
möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss
des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen
zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht nachkommt, insbesondere wenn es mit der Zahlung von mehr als
einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Gegen den Beschluss kann das
Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und
anzuhören.
§
5 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen
Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliederversammlung erlässt hierzu eine
Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge
regelt.
§
6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§
7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die
Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem
Vorstandsvorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt
die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
des Schriftführers und der Beisitzer
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Beratung über den Stand und die
Planung der Arbeit
- Genehmigung des vom Vorstand
vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
- Beschlussfassung über den
Jahresabschluss
- Entgegennahme des
Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der
Rechungsprüfer
- Beschlussfassung über die
Entlastung des Vorstandes
- Erlass der Beitragsordnung, die
nicht Bestandteil der Satzung ist
- Erlass einer Geschäftsordnung für
den Vorstand
- Beschlussfassung über die
Übernahme neuer Aufgaben des Vereins oder den Rückzug aus Aufgaben
- Beschlussfassung über Änderungen
der Satzung und die Auflösung des Vereins.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom
Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung
mindestens vier Wochen vorher in Textform eingeladen. Sie tagt so
oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der
Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Sie
muss vom Vorstand zeitnah einberufen werden.
- Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. In der
Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder können ihr
Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.
- Über die Beschlüsse und, soweit
zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über
den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift
anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer unterschrieben.
§
8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart,
dem Schriftführer sowie bis zu sechs Beisitzern. Die evangelische
Kirchengemeinde Boxhagen-Stralau hat das Recht einen Beisitzer zu
stellen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Verschiedene Vorstandsämter
können nicht in einer Hand vereinigt werden.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung
genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Vorstände im Sinne des
§ 26 BGB.
- Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung
des neuen Vorstandes im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, so
ist der restliche Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung zur Selbstergänzung befugt.
§
9 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für
die Dauer eines Jahres zwei Mitglieder zu Rechnungsprüfern.
Rechnungsprüfer können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
§
10 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die
Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins
entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu
Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den
stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der
Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die
Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die
Evangelische Kirchengemeinde Boxhagen-Stralau, die es unmittelbar
und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, 21. April 2009
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